Sachverständigenarten
Haftungsausschluß:
Für Richtigkeit sowie Vollständigkeit diese Angeben übernimmt der Betreiber keine Gewährleistung. Aufgrund des möglichen Veränderungsprozesses können Angaben nicht mehr auf neuestem Stand sein. Der Betreiber ist jedoch bemüht die Sachverständigenarten ständig zu aktualisieren.

ö.b.u.v. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Diese Bezeichnung ist gesetzlich geschützt nach (vgl. § 36 der Gewerbeordnung, § 91HwO). Diese Personen, sind von einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. Industrie und Handelskammer, Handwerkskammern, Ingenieurkammern u.a.) bestellt und vereidigt wurden. Es werden besonders zuverlässige, glaubwürdige, sachkundige und erfahrene Personen bestellt. Sie werden durch ihre Bestellungskörperschaft beaufsichtigt.

Zertifizierter Sachverständiger
In Europa gibt es Institutionen die Personen oder Büros zunehmend nach Ihrer Sachkunde zertifizieren (z.B. Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH, IFS-Zert, Hyp-Zert, etc. ). Es gelten die DIN-Normreihen EN 45000 ff. bzw. 9001 ff. Folgende Zertifizierungen sind möglich:
  • Bürozertifizierung nach ISO 9001 ff
  • Personenzertifizierung nach EN 45013 (Norm befindet sich derzeit in einer internationalen Überarbeitung, aktuelle Informationen über die TGA)


staatlich anerkannter Sachverständiger
Diese werden von Landesbehörden oder Architekten- Ingenieurkammern anerkannt (z.B. für folgende Prüfaufgaben: Wärme-, Schall-, Brand-, Standsicherheitsschutz). Diese SV müssen den notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen entsprechen.

verbandsanerkannter Sachverständiger
Ernennung von privaten Sachverständigenverbänden (BGH NJW 1984, 2364). Hierbei erfolgt eine Prüfung der Sachverständigen durch den Verband. Er prüft seine Mitglieder in einer Weise, welche mit der Prüfung durch die Kammer vergleichbar ist. Grundvoraussetzungen sind erforderlich: z.B. besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Qualifikation, Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit. Missbrauch ist strafbar, gemäß §§ 1 u. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

freier, selbsternannter Sachverständiger
Jeder darf seine Dienste auf einen genau bezeichneten Fachgebiet anbieten, auf dem er über eine gehobene Sach- und Fachkunde verfügt. Grundvoraussetzungen sind z.B. besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit. Missbrauch ist, gemäß §§ 1,3 UWG strafbar (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Empfehlungen
modal
Ausbildung zum Sachverständigen und Gutachter
www.modal.de
 
modal
Die Sachverständigenorganisation
www.d-e-s-a-g.de
 
SV-Soft
Software für Sachverständige
www.sv-soft.de
 
DESAG zert
Zertifizierungen nach DIN EN ISO 9001:2008
www.desag-zert.de
 
www.gutachterausbildung.de
Alles zum Thema Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen
 
DaSuMa
Externe Datenschutzbeauftragte
www.dasuma.de