Sachverständige Deponietechnik

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Gutachter im Fachgebiet Deponietechnik


Karl Niestroj
Karl Niestroj

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Abfallstoffe | Arbeits- und Betriebsausfälle | Arbeitsschutz und Arbeitsplatzbewertung ...

An der Palmweide 135, 44227 Dortmund

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Gutachter Deponietechnik:
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Deponietechnik - Informationen

In der Deponieverordnung, den Vorschriften zur Abfallablagerung, werden die technischen Anforderungen genauso definiert, wie die einzuhaltenden Ablagerungskriterien. Dabei werden Deponien in fünf verschiedene Klassen unterteilt, abhängig von deren technischen Ausstattung und dem Schadstoffgehalt der abzulagernden Abfällen.

Deponietechnik – die verschiedenen Deponieklassen

Deponieklasse 0

Unter die Deponieklasse 0 fallen alle Deponien, die die technischen Voraussetzungen für die Einlaerung von Bodenaushub erfüllen.

Deponieklasse I

Auf diesen Deponien wird Bauschutt eingelagert.

Deponieklasse II

Diese Deponie- Art wird genutzt, um behandelten Hausmüll einzulagern.

Deponieklasse III und IV

Diese Deponien eignen sich, um Industrieabfälle einzulagern.

Industrie-Abfälle mit geringerem Schadstoffgehalt können auch auf Deponien einer niedrigeren Klasse eingelagert werden.

Welche technischen Anforderungen muss die Deponietechnik der Klasse II erfüllen?

Neue Deponien sollen laut der Meinung des Gesetzgebers nur in Gebieten gebaut werden, bei denen der Untergrund über ein hohes Schadstoffrückhaltevermögen verfügt. Das wäre zum Beispiel Schlurf-, Mergel- oder Ton-Gesteine. Für diese Art Boden spricht nicht nur ein hohes Schadstoffrückhaltevermögen, sondern auch eine große Mächtigkeit. Daneben darf der oberflächennahe Bereich nur über eine minimale Durchlässigkeit bezüglich seiner geologischen Barriere aufweisen.

Deponietechnik für die Deponieklasse II: die geologische Barriere

In die natürlich vorhandene geologische Barriere muss vor dem Errichten einer Deponie der Klasse II ein sogenanntes Basisabdichtungssystem eingebaut werden. Zwei Abdichtungskomponenten sind hierbei Minimum. Eine Verbindung aus einer unmittelbar aufliegenden Kunststoffdichtungsbahn und mineralischer Abdichtung hat sich die letzte Zeit bestens bewährt. Neben der Basisabdichtung muss die Deponie der Klasse II noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese wären:

  • Wetterstation
  • Die Behandlung und Erfassung von Sickerwasser
  • Fahrzeughalle
  • Behandlung und Erfassung von Deponiegas
  • Betriebsgelände
  • Umzäunung
  • Sammelstelle für Kleinmengen von Sonderabfallkleinmengen
  • Sicherheitshinweise im Eingangsbereich
  • Kleinanlieferbereich
  • Waage
  • Probeentnahmestelle

Deponietechnik bei der Deponie Klasse II: die Behandlung und Erfassung von Sickerwasser

Während der Abfall in der Deponie verfüllt wird, besteht die Möglichkeit, dass Regen auf dem Abfall kommt. Während das Wasser durch den Abfall läuft, wird es entsprechend verunreinigt. Hier ist die Deponie entsprechend abgedichtet, wodurch das verunreinigte Wasser entsprechend zurückgehalten wird. Über die Drainagen und die Entwässerungsschicht wird das Sicherwasser über Sammelleitungen direkt eine Kläranlage geleitet. Hier wird das Wasser gereinigt bevor es in die normalen Gewässer zurück geleitet wird. Welche Reinigungsverfahren hierfür verwendet werden, hängt von den Abfällen ab, die in der Deponie eingelagert wurden.

Deponietechnik: Die Behandlung und Erfassung von Deponiegas

Bis Mai 2005 konnten Siedlungsabfälle unbehandelt abgelagert werden. Aufgrund des biologischen Abbauprozesses entsteht Deponiegas. Dieses setzt sich aus Methan und Kohlendioxid zusammen. Um zu verhindern, dass die schädliche Emission in die Erdatmosphäre gelangt bzw. um die Explosions- und Brandgefahr zu reduzieren und auch eine Geruchs Belastung auszuschließen, wird das Deponiegas über Drainagen oder Brunnen zusammengefasst. Entweder wird das Deponiegas gleich verbrannt oder zur Wärme- oder Stromerzeugung genutzt.

Wichtig: Die Oberfläche und das Grundwasser in der Nähe von Deponien muss über Jahre kontrolliert werden. Selbst dann, wenn die Deponie mittlerweile außer Betrieb ist. Der Deponiebesitzer wird erst dann aus der sogenannten Nachsorgepflicht entlassen, wenn die Behörden sich davon überzeugen konnten, dass es durch die Deponie zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Umwelt gekommen ist. Dementsprechend wird auch der Wert eines solchen Grundstücks beeinflusst, falls ein Weiterverkauf geplant ist.