Sachverständige Schiedsgutachten

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Gutachter im Fachgebiet Schiedsgutachten


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Schiedsgutachten - Informationen

Wird ein Schiedsgutachten vereinbart haben zwei zerstrittene Parteien die Möglichkeit Ihre rechtlichen Streitigkeiten bzw. einzelne Tatsachen- und Rechtsfragen durch die Hilfe eines neutralen Dritten aus der Welt zu schaffen. Das Gericht hat nach einem Schiedsgutachten nur noch eingeschränkte Möglichkeiten, die Ergebnisse des Gutachten zu überprüfen.

Wie kommt es zur Bindungswirkung des Schiedsgutachten?

Damit es zu einer tatsächlichen Bindungswirkung des Schiedsgutachtens kommt, gibt es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den verstrittenen Parteien. Dabei reicht es völlig aus, wenn die Vereinbarung formfrei getroffen wird. Wird so eine Vereinbarung getroffen, sollte man wissen, dass dadurch die Möglichkeiten eingeschränkt werden von staatlichen Gerichten entsprechenden Rechtschutz zu bekommen. Teilweise kann sogar der Fall eintreten, dass eine solche Vereinbarung nach §138 BGB oder AGB § 307 BGB aufgrund einer Sittenwidrigkeit für unwirksam erklärt wird.

Worin unterscheidet sich das Schiedsgutachten von einem Gerichtsurteil?

Anders als bei Gericht, bzw. beim Schiedsrichter werden beim Schiedsgutachten nur über Teilbereiche des kompletten Rechtsstreits entschieden. Eine Schiedsvereinbarung wird immer dann getroffen, wenn beide Parteien, eine Klärung ihrer Streitigkeiten vor Bericht vermeiden wollen. Zudem hat das Schiedsgutachten den Vorteil und ist vor allem gewollt, wenn die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nach § 317 BGB gewünscht wird.

Welche Arten von Schiedsgutachten gibt es?

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird unterschieden zwischen verschiedenen Arten von Schiedsgutachten. Diese werden anhand verschiedener Kriterien unterschieden:

Schiedsgutachten zur vertraglichen Leistungsbestimmung

Bei einem Schiedsgutachten steht es beiden Parteien frei, die Inhalte der Vereinbarung von Dritten festlegen zu lassen. Natürlich können diese Dritte auch nachträglich Anpassungen vornehmen lassen.

Beispiel: Die beiden Parteien eines Mietvertrags sind sich einig über einen Mietpreis und vereinbaren eine entsprechende Summe. Ein neutraler Dritte kann die Miethöhe in entsprechenden Abständen neu ermitteln und anpassen. In diesem Fall wird der §317 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt.

Das rechtsklärende Gutachten

Durch beide Parteien fand zwar eine Festlegung der vertraglich geschuldeten Leistungen statt, es kommt aber zu keiner konkreten Einigung über den Leistungsinhalt, dann wird ein Schiedsgutachter beauftragt, damit dieser den Vertragsinhalt festlegt. Hierbei geht er entweder von einer angemessenen bzw. ortsüblichen Miete aus. Für das rechtsklärende Gutachten wird hauptsächlich der § 317 ff. BGB analog angewendet.

Das Beweisgutachten

Teilweise fungiert der Schiedsgutachter auch als Sachverständiger, damit damit er zum Beispiel den tatsächlichen Schaden feststellen kann, wie zum Beispiel die Höhe des Schadens, der aufgrund eines unsachgemäß durchgeführten Neubaus entstand. Der Schiedsgutachter kann auch den Wert einer Firma oder den Zeitwert eines Autos bestimmen. Während die Ergebnisse eines gewöhnlichen Sachverständigen in einem Prozess nur als Beweismittel gelten und dem Paragraphen 286 ZPO unterliegen, ist das Schiedsgutachten für beide Streitparteien bindend. Hierfür wird der § 317 ff. BGB analog angewendet.

Welche Rechtsmittel sind gegen das Schiedsgutachten möglich?

Bei einem Schiedsgutachten prüft das Gericht nur, ob es nach §319 ABS. 1 S. 1 BGB als offenbar unbillig gilt. Bestimmt der Schiedsgutachter die Leistungen innerhalb eines Vertrages, prüft das Gericht nur,

  • ob die Normen unmittelbar angewandt wurden
  • ob bei der Bestimmung der Leistungen eventuell gegen Treu und Glauben verstoßen wurde und diese einem unbefangen aber sachkundigen Beobachter sofort ins Auge fallen würde.

Bei der Erstellung des Gutachtens, muss der Schiedsgutachter immer objektiv sein. Trotzdem kann eine Unbilligkeit auftreten, die er nicht unbedingt verschuldet haben muss. Ist der Schiedsgutachter beauftragt ein Beweis- oder Rechtsgutachten zu erstellen, muss er richtig entscheiden. Der darf nicht einfach nach billigem  Ermessen handeln. Dabei gilt, dass das Schiedsgutachten nach analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 1 BGB dass das Gutachten unverbindlich ist, wenn sich einem unbefangenen und sachkundigen Beobachter nach einer umfassenden Prüfung aufdrängt, dass der Schiedsgutachter unaufrichtig gehandelt hat.