Bausachverständige im Bereich Aufzüge und Förderanlagen
Hier finden Sie deutschlandweit einen geeigneten Bausachverständigen im Bereich Aufzüge und Förderanlagen
Der Bausachverständige im Bereich Aufzüge und Förderanlagen
Normalerweise macht man sich als Verbraucher keine Gedanken über den Unterschied zwischen Aufzügen und Förderanlagen. Beide bewegen Güter, bzw. Personen über gewisse Distanzen. Allerdings ist die jeweilige Betriebserlaubnis an Auflagen gebunden, die klar werden lassen, was erlaubt ist und was nicht. Hier werden dann auch die verschiedenen Nutzungsbedingungen und Bezeichnungen ersichtlich.
Der Unterschied zwischen Aufzug und Förderanlage
Spätestens bei versicherungsrechtlichen Vorfällen wird dem Betreiber oft klar, dass sehr wohl ein Unterschied zwischen Aufzug und Förderanlage besteht. Nachfolgend eine Beschreibung, der beiden Beförderungsmittel, die die Unterschiede deutlich machen sollen:
Der Aufzug
Nüchtern betrachtet ist ein Aufzug, auch Lift oder Fahrstuhl genannt eine Vorrichtung, mit der Lasten oder Personen mittels einer Kabine, die beweglich ist, bzw. einem so genannten Fahrkorb oder auch einer einfachen Plattform in vertikaler Richtung ( evtl. auch in schräger Richtung) zwischen mehreren Ebenen hin und her bewegt werden. Man nennt solche Anlagen auch unstetige Förderanlagen.
Zu beachten ist bei dem Betrieb, die jeweilige Betriebserlaubnis. So ist es z.B. bei einem Personenaufzug zwar gestattet Lasten zu befördern, umgekehrt aber ist es ausdrücklich verboten in einem Lastenaufzug Personen zu befördern. Fahren also in einem Lastenaufzug Personen mit, erlischt die Betriebserlaubnis. Das kann im Schadensfall ernste versicherungstechnische Folgen haben. Die Bezeichnung Aufzug wird definiert mit einer Mindestförderhöhe von 1,8 Metern, mit einer teilweise geführten Kabine und festgelegten nicht veränderlichen Zugangsstellen.
Die Förderanlage
Bei einer Förderanlage handelt es sich um Maschinen, bzw. Anlagen, welche zum Bewegen von so genannten Fördergütern verwendet werden. Je nach Art des Gutes und der Bauweise unterscheidet man verschiedene Unterkategorien, so z.B. die Stetigförderer (kontinuierliche Förderung) und Unstetigförderer (diskontinuierliche Förderung).
Im Bergbau nennt man alle Beförderungseinheiten – auch Aufzüge Förderanlagen.
Zur Kategorie der Stetigförderer gehören z.B.:
- Rohrleitungssysteme
- Bandförderanlagen
- Rollen- bzw. Kettenförderer
Zur Kategorie der Unstetigförderer gehören:
- Fahrzeugsysteme, die Transportgut in Einheiten mit eigenem Antrieb auf einem Transportnetz ohne Antrieb befördern
- Fördersysteme, die Transportgut mit oder auch ohne Ladungsträger innerhalb eines angetriebenen Transportnetzes befördern
Fördersysteme werden je nach Anforderungen des jeweiligen Transportgutes ausgewählt und installiert. Werden für das jeweilige Systeme ungeeignete Güter transportiert, ist eine Betriebssicherheit u.U. nicht mehr gegeben. Dadurch kann die allgemeine Betriebserlaubnis erlöschen, was wiederrum bei versicherungsrelevanten Fragen entscheidende Auswirkungen haben kann.
Kommt es letztlich zu Vorfällen, mit Aufzügen und Förderanlagen, bei denen Sach- oder Personenschäden oder Gefährdungen vorliegen, kommt meist ein Sachverständiger zum Einsatz.
Bausachverständige für Aufzüge und Förderanlagen
Ein Sachverständiger für diese Kategorie findet sich unter dem Sachgebiet Aufzugsanlagen. Neben dem Erstellen von Gutachten, führen die Sachverständigen noch weitere Aufgaben aus, z.B. das Prüfen der Anlagen, die Begutachtung des technischen Zustandes, Unfallermittlung, bzw. die Bewertung von Schäden durch Aufzüge, sowie die Prüfung von Aufzugsanlagen in Wohneinheiten nach den Richtlinien der AufzV.
In diesem Bereich werden zweierlei Sachverständige bestellt diejenigen
- Mit Prüfbefähigung
und
- Ohne Prüfbefähigung
Beide Gebiete verlangen nach unterschiedlichen Befähigungen, die es zu berücksichtigen gilt.
Anforderungen an den Sachverständigen
Vorbildung
Ein Sachverständiger für Aufzugsanlagen und Fördertechnik muss ein abgeschlossenes Studium in Elektrotechnik oder Maschinenwesen bzw. einer vergleichbaren Fachrichtung, sowie eine mindestens achtjährige Praxiserfahrung und davon mindestens fünf Jahre bei einem Hersteller von Aufzügen, nachweisen können. Darüber hinaus ist eine weitreichende Erfahrung beim Umgang und Prüfen von Auszuganlagen erforderlich.
Grundkenntnisse in Technik
Der Sachverständige muss über Grundkenntnisse in der angewandten Mechanik, Steuerungstechnik, Antriebstechnik, dem Lesen von Schaltplänen und deren Beurteilung, der Sicherheitstechnik und der technischen Terminologie haben und diese beherrschen.
Spezifische technische Kenntnisse
Gefordert sind spezifische Kenntnisse hinsichtlich der Funktionsweise und dem Aufbau von Aufzugsanlagen und Fördertechnik – auch solcher älterer Bauart – sowie der sicherheitstechnisch relevanten Bauteile, der Antriebs- und Steuertechnik von Aufzügen und Förderanlagen und deren Hydraulik.
Kenntnisse von Vorschriften und Regelwerken
Ein Sachverständiger, der in diesem Sachgebiet zuständig ist, muss folgende Vorschriften kennen, verstehen und interpretieren können, sowie die daraus resultierenden Vorgaben bei Überprüfung des sicherheitstechnischen Zustands der geprüften Anlagen anwenden können.
- Aufzv (Aufzugsverordnung)
- GewO (Gewerbeordnung)
- Bauordnung der Länder
- Technisches Regelwerk für Aufzüge und Förderanlagen
Rechtliche und juristische Kenntnisse
Auch beim Thema Recht und Ordnung muss der Sachverständige zumindest Grundkenntnisse folgender Themen aufweisen:
- Vertragsrecht
- Strafrecht
- Versicherungsrecht
- Zivilprozessrecht
- Strafprozessrecht
- Verwaltungsprozessrecht
- Relevantes Verwaltungsrecht
Letztendlich muss der Sachverständige Kenntnis haben und in der Lage sein, diese Kenntnis auch praktisch anzuwenden bei der Thematik:
- Aufbau von Gutachten
- Abfassung von Gutachten
- Formulierung von Gutachten
- Verfassen von rechtssicheren Prüfberichten
Die Wahl eines passenden Sachverständigen ist aufgrund der Zuständigkeiten nicht immer ein leichtes Unterfangen. Je nach Anforderungen muss man auch entscheiden, ob man einen vereidigten, vom Gericht bestellten, zertifizierten oder öffentlich bestellten Gutachter braucht. Dies kann unter Umständen für die Gerichtsverwertbarkeit des Gutachtens von Bedeutung sein. Beachten Sie bitte auch, dass der Begriff Sachverständiger in Deutschland kein rechtlich geschützter Begriff ist, das heißt, nahezu jeder kann sich mit diesem Titel schmücken, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.