Sachverständige Verbindungspreisberechnung § 5 TKV

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Verbindungspreisberechnung § 5 TKV - Informationen

Der §5 TKV schreibt vor, dass alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einmal im Jahr an die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ein Prüfergebnis eines Sachverständigen bzw. eine Prüfbescheinigung von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zu kommen zulassen. Da der Kunde des Telekommunikationsunternehmen keine Möglichkeit hat, die betriebsinternen Vorgänge seines Dienstleisters zu überprüfen, ob die Verbindungsentgelte tatsächlich ordnungsgemäß sind, gibt es die im TKV § 5 Absatz 3 festgelegte Nachweispflicht. Der Paragraph dient praktisch zum Schutz des Kunden.

Verbindungspreisberechnung § 5 TKV – die Anforderungen an das Gutachten des Selbstständigen

Im Sachverständigenwesen sind spezielle Mindestanforderungen bezüglich des Sachverständigenberichts festgelegt. Daneben müssen auch in der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse eindeutige Aussagen formuliert werden. Dazu gehören vor allem auch, dass der Telekommunikationsdienstleister alle Anforderungen in den nachfolgend genannten Bereichen zu hundert Prozent erfüllen muss:

  • Die entgeltbeeinflussenden Maßnahmen müssen genau protokolliert werden.
  • Die Verbindungszeitpunkte müssen genau erfasst werden.
  • Die Systemuhr muss mit dem amtlichen Zeitnormal unbedingt übereinstimmen.
  • Auch die Anforderungen an die Datenübertragung von Kommunikationsdatensätzen und der Datenerfassung zur Datenverfassung müssen unbedingt eingehalten werden.
  • Natürlich muss der Telekommunikationsdienstleister auch alle staatliche Vorgaben staatlicher Seite bezügliche der Abrechnung auf Guthabenbasis erfüllen.
  • Abrechnung von Zuschlägen und Rabatten.
  • Genaue Entgeltberechnung bei genauer Erfassung der zum Gespräch gehörenden Zeitintervalle.

Die technischen Anforderungen an die Entgeltermittlungssysteme der Telekommunikationsprovider zur korrekten Verbindungspreisermittlung werden im § 5 der Telekommunikations-Kundenschutz-Verordnung veröffentlicht. Auch auf eventuelle Prüfberichte, Bewertungen, Protokolle und Verfahrensregeln muss verwiesen werden, da diese dazu dienen, dass der Telekommunikationsprovider die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen zu belegen.

Die Anforderungen an die Prüfbescheinigung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle

In der Prüfbescheinigung muss der Geltungsbereich im Bericht explizit verzeichnet sein. Der Bereich bzw. die Anforderungen an die Verbindungspreisberechnung werden genau in der TKV § 5 ABS. 1 und 2 definiert. Das Zertifikat wird immer zusammen mit dem Auditbericht vorgelegt.

  • Der Auditbericht
  • Das Zertifikat

Verbindungspreisberechnung § 5 TKV – die Nachweispflicht des Telekommunikationsproviders

Seit dem 31.12.2000 muss jeder Telekommunikationsprovider entsprechend eine Prüfbescheinigung vorlegen. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Telekommunikationsdienstleister, die Ihre Dienstleistung öffentlich anbieten und Ihre Lizenz vor dem 01.01.2000 erhalten haben. Unternehmen, deren Betriebslizenz danach erteilt wurde, müssen die erste Prüfbescheinigung bis spätestens 15 Monate nach Betriebsaufnahme vorlegen. Anschließend muss jährlich die Prüfung nach TKV § 5 ABS.3 durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen entsprechend an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Halle geschickt werden.

Die Prüfkriterien nicht erfüllt und jetzt?

Werden die Forderungen des § 5 TKV ABS. 1 bis drei nicht erfüllt gibt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bis zu drei Monate Zeit, entsprechende Nachweise vorzulegen, dass die Mängel behoben wurden. Kommt es zu keiner fristgerechten Vorlage, gelten das Prüfergebnis bzw. die Prüfbescheinigung als nicht termingerecht eingereicht.

Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Telekommunikationsprovider die gesetzlichen Vorgaben der TKV §5 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit einer sechs monatigen Frist, um eventuelle Mängel zu beheben. Danach muss der Sachverständige den Prüfbericht erneut der entsprechenden Regierungsbehörde vorlegen. Der Bericht eines Sachverständigen muss erneut vorgelegt werden, sobald das Rezertifizierungs- oder Überwachungsaudit nicht an ein vorheriges Zertifikat anschließend. Beispielsweise, ein Telekommunikationsprovider hat für mehrere Monate seine Dienstleistung eingestellt, bevor er wieder seiner Tätigkeit nachgeht. In so einem Fall reicht ein Gutachten seitens einer Zertifizierungsstelle nicht, das Unternehmen muss einen Sachverständigen beauftragen.