Überwachung öffentlicher Räume

Fachartikel von SUMA Webtec

Mitarbeiterüberwachung und die Überwachung von öffentlichen Räumen ist ein Dauerthema im Arbeitsalltag unserer Datenschutzbeauftragten und IT-Forensiker. Fundiertes Fach- und Rechtswissen sind die unverzichtbare Grundlage zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Unternehmenseinsatz. Hierzu kann bisweilen auch umfangreiches Wissen in Fachbereichen abseits von Bundesdatenschutzgesetz oder IT-Recht gehören.

Denn speziell Themen aus dem Datenschutz überschneiden sich immer häufiger mit dem Arbeitsrecht, wie auch in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2012.

BAG 2 AZR 153/11 - Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine Verwertung von heimlichen Videoaufnahmen an öffentlichen und zugänglichen Orten zulässig sein kann. Im konkreten Fall ging es um eine des Diebstahls verdächtigte Mitarbeiterin in einem Einzelhandelsunternehmen, welche dadurch überwacht wurde, dass die Verkaufsräume heimlich per Videokamera gefilmt wurden.

Gemäß dem § 6b Abs. 2 BDSG ist eine derartige Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen nur dann legal, wenn eine deutliche Kenntlichmachung der Videoüberwachung vorliegt. Im verhandelten Fall unterließ der Arbeitgeber zwar die Kenntlichmachung, das BAG sah hierin allerdings keinen Grund die Verwertung der Aufnahmen innerhalb des Arbeitsrechtsprozesses abzulehnen.

Das BAG argumentierte:
Eine Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht führt nicht automatisch zu Beweisverwertungsverbot im Arbeitsrechtsprozess.

Aus der Argumentation des BAG lässt sich jedoch nicht folgern, dass Datenschutzverstöße keinerlei Ahndung unterliegen, denn das BAG hatte nur über die Rechtmäßigkeit der Kündigung und nicht über die Zulässigkeit der Videoüberwachung zu entscheiden.

Bei Verletzungen des Datenschutzrechts sind in diesem Fall die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig, gegen deren Entscheidungen der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen steht. Nur Diese können abschließend entscheiden, ob die verdeckte Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten im Einzelfall zulässig ist oder nicht.

In der Praxis bleibt beim Thema verdeckte Videoüberwachung für betroffene Unternehmen – trotz des Urteils des BAG – immer das Risiko, dass zuständige Aufsichtsbehörden ein Bußgeld verhängen und per behördlicher Anordnung das Unternehmen zur Kenntlichmachung verpflichtet wird.

Bevor ein Unternehmen die Betriebsräume zur Überwachungszone erklärt, sollte immer der Rat eines Datenschutzexperten gesucht werden. Dieser weiß, was geht und was nicht.